§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/31#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/31#abs-1a (1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den Ehegatten des Ausländers mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/31#abs-2 (2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/31#abs-3 (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/31#abs-4 (4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
Wird zitiert von 582 Entscheidungen zu § 31 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.10.2021 – 6 A 1527/19
- VG Saarland Saarlouis, 27.11.2013 – 6 K 814/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 – 11 S 240/17Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen: Lebensunterhaltssicherung und Anforderungen an die Ausübung der Personensorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BVerwG, 10.12.2013 – 1 C 1/13Sprungrevision; Zustimmungserklärung der Beteiligten im Sitzungsprotokoll; eheunabhängiger Aufenthaltstitel; Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Rechtsänderung
- BVerwG, 10.12.2013 – 1 C 1.13Zitiert von 22
- BVerwG, 04.09.2007 – 1 C 43.06Zitiert von 159
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.04.2026 – 4 L 259/26
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VG Köln, 02.03.2026 – 22 K 1273/23.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
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